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Vereinigungsfreiheit ArtikelDie Vereinigungsfreiheit ist eines der elementaren Grundrechte.
Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wird die Vereinigungsfreiheit in Artikel 9 GG garantiert. Dabei ist zwischen der allgemeinen Vereinigungsfreiheit des Artikel 9 Absatz 1 GG und der Koalitionsfreiheit des Artikel 9 Absatz 3 GG zu unterscheiden.
Artikel 9 GG
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Beschreibungen 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen in dem Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Beurteilung: Dieser Artikel stellt ca. die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.
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